Lehrlingsrechte Teil 2

Für Einsteiger gelten in der Berufsausbildung neue Herausforderungen, Regeln, Pflichten und Gewohnheiten. Es kann sein dass die Lehre nicht immer reibungslos verläuft, hilfreich kann es jedoch sein auf das Gesetzbuch zurückzugreifen, um für sich ein paar Tipps und Tricks zu beziehen. Dieser Artikel zeigt einige Rechte und Regelungen der Lernenden auf und zwar von A wie AHV bis Z wie Zwischenprüfungen:

AHV

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist eine obligatorische Sozialversicherung in der Schweiz. Obligatorisch sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 20. Altersjahr, welche ab dem 18. Lebensjahr Erwerbstätig (Erwerbstätige = Personen welche fähig sind Geld zu verdienen) sind, bezahlen die AHV-Versicherung. Weitere Informationen findest du unter:

http://www.ahv.ch

ANZAHL LERNENDE

Der Lehrbetrieb darf nicht beliebig viele Lernende ausbilden. Für die Aufnahme von Lernenden braucht der Lehrbetrieb vom Kanton eine Bewilligung. Denn im Betrieb muss mindestens ein/e Berufsbildner/in arbeiten. Für jeden weiteren Lernenden braucht es den Nachweis, dass je ein/e Angestellte/r mit Vollpensum oder zwei Angestellte mit 60-Prozent-Pensum eine Ausbildung mit Fähigkeitszeugnis oder einem ähnlichen Ausweis abgeschlossen haben.

ARBEITSGERICHT

Die kantonalen Arbeitsgerichte sind dann zuständig, wenn Arbeitnehmer/innen mit den Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Arbeitsvertrag, Lohn, Kündigung nicht einverstanden sind  oder wenn sie gegen Diskriminierungen am Arbeitsplatz vorgehen wollen.

BILDUNGSURLAUB

Der Lehrbetrieb kann zusätzlich zu den Ferien auch Bildungsurlaub gewähren. Dieser muss für Weiterbildung genutzt werden, zum Beispiel für die Vertiefung von Fremdsprachen. Wie lange dieser Urlaub ist, ist unterschiedlich je nach Betrieb.

FERIEN

Jugendliche haben bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien. Es ist natürlich von Vorteil, wenn diese in die schulfreie Zeit fallen. Deshalb ist eine frühzeitige Absprache mit dem/der Berufsbildner/in im Lehrbetrieb wichtig.

FREIZEIT

Wenn du mehr als fünf Tage pro Woche arbeiten musst, zum Beispiel auch am Samstag, ist der Lehrbetrieb verpflichtet dir während der Woche einen freien Halbtag gewähren. Dieser Anspruch fällt weg, wenn in dieselbe Woche ein Feiertag fällt. Für einige Berufe gibt es jedoch Ausnahmen.

GESUNDHEIT

Der Lehrbetrieb muss für Arbeitssicherheit und Gesundheit der Angestellten sorgen. Zur Gesundheit gehört nicht nur der Schutz vor gefährlichen Arbeiten, sondern auch vor Diskriminierungen und belästigungen, sowie die Unterstützung bei Lernschwierigkeiten in Form von Fördermassnahmen oder Prüfungserleichterungen. Weitere Informationen zum Thema Diskriminierung findest du unter: http://mobbing-beratungsstelle.ch/mobbing/

JUGENDURLAUB

Wenn du in einer sozialen oder kulturellen Organisation mitarbeitest, hast du das Recht, dafür jedes Jahr eine Woche Ferien zu beziehen.

LEISTUNGSZIELE

Die Leistungsziele, die du in der Berufsfachschule und im Lehrbetrieb erreichen musst, sind im Bildungsplan zu deinem Beruf aufgeführt. Der Lehrbetrieb muss dir dafür einen Bildungsplan abgeben.

SPESEN

Als Spesen gelten Gelder, welche Mitarbeitende und Lehrlinge während ihren Arbeitszeiten anfallen wie Dienstreisen zum Beispiel. Während der Ausbildung muss der Betrieb für auswärtige Arbeitseinsätze und den Besuch der überbetrieblichen Kurse je nach Distanz Reisespesen, Verpflegung, Unterkunft und weitere Unterhaltsspesen bezahlen. Der Betrieb kann Lernenden einen freiwilligen Beitrag an die Kosten in der Berufsfachschule für Bücher, Exkursionen, Sprachaufenthalte und Projektwochen leisten. Wenn nichts darüber im Lehrvertrag steht, frage am Besten vor Beginn der Ausbildung nach, wie die Beteiligung an den Kosten geregelt ist.

STIPENDIEN

Stipendien dienen dazu dass Jungendliche welche finanziell nicht in der Lage sind eine Ausbildung, Schule oder sonstige Bildungsangebote zu zahlen; zu unterstützen mit Geldbeiträgen. Für die Kosten während der Grundbildung in einer Vollzeitschule oder für Weiterbildungen kannst du Stipendien beantragen. Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden. Falls du Stipendien beantragen möchtest, findest du weitere Informationen unter:

http://stipendium.ch

http://www.stipendien.ch/de

http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/stipendien.html

Einen sehr ausführlichen und interessanten Artikel über die Situation, mit Kind im Ausland zu studieren, findest du hier:

http://www.mawista.com/blog/mit-kind-im-ausland-studieren/

ÜBERSTUNDEN

Jeder Betrieb hat geregelte Arbeitszeiten, wenn du Überstunden betreibst werden diese entweder Entlöhnt, mit Ferien oder sonst wie Betrieblich geregelt begleicht. Jede/r Lernende hat ein Anrecht auf Ausgleich. Weiss du wie viele Überstunden zu dir erarbeitest hattest? Unter folgenden Link kannst du dir deine Überstunden berechnen lassen:

http://www.schweizer-arbeitsrecht.ch/de/ueberstundenrechner

ZWISCHENPRÜFUNGEN

Zwischenprüfungen sind besondere Prüfungen, die das Berufsbildungsamt anordnen kann; wenn ein Lehrbetrieb zum ersten Mal Lernende ausbildet. Diese werden jedoch nicht zur LAP oder zur Teil LAP mitgezählt.

MÖCHTEST DU MEHR?

– Möchtest du Fragen zu deiner beruflichen Laufbahn äussern?

http://www.lehrlinge.ch/zielgruppe/fuer-lernende/persoenliche-fragen.html

– Noch nicht Genug? Dann brauchst du vielleicht das Lexikon der Berufsbildung:

http://www.lex.berufsbildung.ch/dyn/11014.aspx

– Oder die Datenbank von Merkblättern und Onlinenachschlage-Werken der SECO Schweiz könnte dich interessieren:

http://www.seco.admin.ch/themen/00385/index.html?lang=de

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